· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat in diesem Jahr entschieden: Die durch Einreichen einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (RVGprof. 16, 101). Diesem Grundsatz ist jetzt das OLG München in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten. |
Entscheidungsgründe
Der Senat ist der Ansicht: Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat (OLG München 30.8.16, 11 WF 733/16, Abruf-Nr. 190152). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß.
Relevanz der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München ist richtig. Sie widersetzt sich der praxisfernen Entscheidung des BGH. Zur Erinnerung: Der BGH begründet seine Ansicht damit, nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO müsse der Berufungskläger nach Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO) dem Gegner dessen Kosten nur erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (25.2.16, III ZB 66/15, Abruf-Nr. 184714). Notwendig seien dabei nur Kosten für Maßnahmen, die bei ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erscheinen. Dafür sei auf den Zeitpunkt der kostenverursachenden Handlung abzustellen.
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