· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Rein vorgerichtliche Tätigkeit oder schon Klagevorbereitung: Geschäftsgebühr hängt vom Auftrag ab
| Der BGH hat ‒ in einem Klageverfahren wegen Inverkehrbringens eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung ‒ zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Stellung genommen (22.6.21, VI ZR 353/20, Abruf-Nr. 223410 ). |
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses:
- Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist in diesem Fall kein Raum mehr.
- Etwas anderes gilt, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein nur (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (s. BGH RVG prof. 19, 20).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)
Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 200 | ID 47528592