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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Schiedsgericht entscheidet über Kostentragung

    | Die Rüge des Schiedsklägers gegen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltskosten führt nicht zum Erfolg. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen ( BGH 18.12.13, III ZB 92/12, Abruf-Nr. 140236 ). |

     

    Nach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO hat nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden. Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Das Schiedsgericht hat aber bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet.

     

    Das führt jedoch nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn das Schiedsgericht eine Behandlung der Einwendungen mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte oder feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde.

    Quelle: ID 42500347