· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Avalkosten: So vermeiden Sie Fehler beim Vergleichsabschluss
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung können Gerichte im Urteil von den Parteien selbstschuldnerische Bürgschaften verlangen. Das Prozessaval dient dazu, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen oder abzuwenden. Insoweit bestand bisher Streit über Folgendes: Stellen die für die Bürgschaft aufgewendeten Kosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar und sind sie somit zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beitreibbar bzw. nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO festsetzbar? Oder kommt nur in Betracht, sie nach der Quote des Urteils festzusetzen? Der BGH hat diese Streitfrage jetzt geklärt. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall vollstreckte der Antragsteller, nachdem er die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht hatte, aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil des FamG. In der Rechtsmittelinstanz verglichen sich die Parteien dahin gehend, dass - umgekehrt - der Antragsteller an die Antragsgegnerin 45.000 EUR zahlen musste. Der Antragsteller beantragte anschließend beim Prozessgericht, die Avalkosten für die Prozessbürgschaft in Höhe von 5.002,50 EUR erstattet zu erhalten. Das Prozessgericht wies dies ab. Begründung: Es handele sich um Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Dementsprechend beantragte der Antragsteller beim Vollstreckungsgericht, die Avalkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Das Vollstreckungsgericht entsprach dem. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH mit folgenden Leitsätzen zurückgewiesen:
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