· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
BGH klärt aktuelle Praxisprobleme
von RA Norbert Schneider, Neunkichen
| Die Erstattungsfähigkeit der durch Einreichen einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten der beklagten Partei sowie die Deckelung der Gebührenerhöhung im Fall der Vertretung mehrerer Personen in derselben Angelegenheit bei Vergütung nach Wertgebühren führen immer wieder zu Problemen. Der BGH hat jetzt klar Position bezogen. |
Sachverhalt
Kläger K hatte durch Rechtsanwalt R am 3.7.16 beim AG eine Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer W erhoben. Die Klage hatte R am 8.7.16 wieder zurückgenommen. Dessen ungeachtet ist dem WEG-Verwalter V die Klage nebst Terminsverfügung noch am 9.7.16 zugestellt worden. Daraufhin hat W in Unkenntnis der Klagerücknahme den Prozessbevollmächtigten P beauftragt, der die Verteidigungsbereitschaft für die W angezeigt hat. Mit nachfolgendem Beschluss hat das AG die Kosten des Rechtsstreits dem K auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben nun die W aus dem festgesetzten Streitwert von 5.000 EUR die Festsetzung einer 2,8-Verfahrensgebühr beantragt (0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zuzüglich 2,0-Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG). Das AG hat antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg (23.5.19, V ZB 196/17; Abruf-Nr. 209978).
Entscheidungsgründe
Durch die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 0,8 entstanden. Da R aber für mehrere Beklagte wegen desselben Gegenstands tätig war, hat sich diese nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht. Da hier mehr als acht Beklagte vorhanden waren, greift die maximale Erhöhung um 2,0. Dass die Erhöhung ein Vielfaches der Ausgangsgebühr ausmacht, ist unerheblich.
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