· Nachricht · Kostenfestsetzung
Eigene Terminsgebühr fällt nur an, wenn keine Mehrkosten durch den Terminsvertreter entstehen
| Der Hauptbevollmächtigte kann im Kostenfestsetzungsverfahren eine eigene Terminsgebühr abrechnen, wenn der Verhandlungstermin von einem Unter- oder Terminsbevollmächtigten wahrgenommen und diesbezüglich keine Mehrkosten geltend gemacht werden (OLG Bamberg 26.9.22, 1 W 43/22, Abruf-Nr. 235256 ). |
Die Terminsgebühr ist in einem solchen Fall durch die Tätigkeit der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen der Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen. Sie ist nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig. Auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung kommt es nicht an. Deshalb ist die Vorlage einer entsprechenden Kostennote des Unter- oder Terminsbevollmächtigten entbehrlich.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)