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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz können Räumungskosten verzinslich festgesetzt werden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Kosten einer vor dem 1.5.13 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO. § 885a Abs. 7 ZPO ist nicht anwendbar (BGH 23.10.14, I ZB 82/13, Abruf-Nr. 175475).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner S wurde Anfang September 2012 durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung und Räumung einer Wohnung verurteilt. Nachdem er nicht freiwillig räumte, wies der Gerichtsvollzieher den Gläubiger G in den Besitz der Wohnung eingewiesen. G berief sich auf sein Vermieterpfandrecht und ließ die Wohnung Mitte November 2012 von der F-GmbH räumen. Ein freier Versteigerer versteigerte das Pfandgut. Die F-GmbH berechnete dem G, nachdem der Versteigerungserlös abgezogen wurde, rund 990 EUR. G beantragte, diese Kosten als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen S nach § 885a Abs. 7 ZPO festzusetzen. Das AG wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde blieben ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Wohnung wurde Mitte November 2012 geräumt, also bevor § 885a ZPO am 1. 5.13 in Kraft trat. § 885a Abs. 7 ZPO ist damit nicht anwendbar. Soweit das Gesetz keine Überleitungsregel enthält, erfassen Änderungen des Verfahrensrechts zwar auch schwebende Verfahren. § 788 Abs. 1 ZPO regelt aber nicht das Verfahrensrecht, sondern materiell das Kostenrecht im Vollstreckungsverfahren.