· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
So vermeiden Sie Probleme bei der Festsetzung der außergerichtlichen Terminsgebühr
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Nachdem Klage eingereicht worden ist, erledigt sich ein Rechtsstreit häufig nach Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, weil der Anspruch anerkannt oder die Klage zurückgenommen wird. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO weigert sich jedoch der Rechtspfleger, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen, da sich eine solche nach der Aktenlage nicht ergebe. Was kann der betroffene Anwalt in solchen Fällen tun? |
1. Außergerichtliche Terminsgebühr für Besprechungen
Die Terminsgebühr für Besprechungen entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an ‒ persönlichen bzw. telefonischen ‒ Besprechungen, die u. a. auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG). Es genügt, wenn der Anwalt über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt oder wenn die Partei aufgrund dieser Vergleichsverhandlungen den Anspruch anerkennt und daraufhin die Klage zurückgenommen wird bzw. ein Anerkenntnisurteil ergeht. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 07, 787).
Beachten Sie | Voraussetzung ist jedoch, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (BGH RVG prof. 09, 37). Es muss ein unbedingter Auftrag zur Prozessführung in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden sein (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG).
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