· Nachricht · Kostenfestsetzung
Verjährungseinrede erledigt die Hauptsache
| Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Erklären die Parteien in einem solchen Fall den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, kommt es nach dem OLG Karlsruhe für die Kostenentscheidung in erster Linie darauf an, wie der Prozess ohne Verjährungseinrede voraussichtlich ausgegangen wäre (4.11.20, 9 W 48/20, Abruf-Nr. 222227 ). Das soll nach Ansicht des OLG jedenfalls gelten, wenn die Verjährungseinrede schon vor Klageerhebung hätte erhoben werden können. |
MERKE | Allgemein gilt für Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO, dass eine Prognose zu treffen ist, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entschieden worden wäre. |