· Fachbeitrag · Kostenfestsetzungsbeschluss
Keine materiell-rechtlichen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren!
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Materiell-rechtliche Einwendungen werden in der Regel nicht im Kostenfestsetzungsverfahren beachtet. Nur wenn ihre Voraussetzungen unstreitig feststehen oder der Rechtspfleger sie im Festsetzungsverfahren einfach ermitteln kann, wird der Kostenerstattungsschuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen. Das BAG ist dem BGH gefolgt. Wie Sie die Entscheidung für sich und Ihre Partei ausnutzen, zeigt dieser Beitrag. Zudem liefert er Musterformulierungen für etwaige Abgeltungsklauseln. |
Sachverhalt
Das ArbG gab einer Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Das LAG verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig und legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Parteien verglichen sich in einem weiteren Kündigungsrechtsstreit vor demselben ArbG gerichtlich und vereinbarten u.a. folgende Abgeltungsklausel: „Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit.“
Laut Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) des ArbG musste die Beklagte dem Kläger einen Betrag aus dem Ausgangsverfahren erstatten. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit einer rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde und beantragte, den KFB aufzuheben. Sie sei aufgrund der im Vergleich enthaltenen Abgeltungsklausel nicht mehr verpflichtet, dem Kläger die Kosten aus dem Ausgangsverfahren zu erstatten. Das ArbG und das LAG halfen der sofortigen Beschwerde nicht ab. Auch die Rechtsbeschwerde der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg: Sie ist unbegründet.
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