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  • · Nachricht · Kostenfestsetzungsverfahren

    Allgemeiner Prozessaufwand: Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen nicht erstattungsfähig

    | Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig. |

     

    Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat (BGH 13.11.14, VII ZB 46/12).

    Quelle: ID 43238487