· Nachricht · Kostenrecht
Erinnerung muss sich gegen Verletzung des Kostenrechts richten
| Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. |
Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH 22.4.14, II ZR 125/12).
Quelle: ID 42910640