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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Mehrere Auftraggeber: So rechnen Sie klug ab!

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in demselben Gerichtsverfahren, liegt nur eine Angelegenheit vor. Die rechtliche Folge: Er kann die Gebühren nur einmal fordern, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Dies gilt auch, wenn er nicht mit gleichartigen Ansprüchen beauftragt worden war (OLG Köln 1.4.15, 17 W 37/15, Abruf-Nr. 145414).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger beanspruchte von der Beklagten Zahlung, worauf der Beklagte eine negative Feststellungsklage als Drittwiderklage erhob. Derselbe Rechtsanwalt vertrat Kläger und Drittwiderbeklagten. Nachdem die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen hatten, legte der Anwalt zwei getrennte Kostenfestsetzungsanträge aus dem Streitwert von bis zu 110.000 EUR vor. Dabei rechnete er bei dem Kläger die vorgerichtliche Geschäftsgebühr an. Begründung: Er habe für die beiden Parteien konträre Ziele verfolgt, einmal einen Zahlungsanspruch, einmal eine Anspruchsabwehr. Es habe keine einheitliche Angelegenheit vorgelegen.

     

    Die Beklagte dagegen argumentiert, dass ein Prozess auch nur eine Angelegenheit darstelle. Der Rechtspfleger hat die gesonderten Gebühren für die Drittwiderbeklagte nicht berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die - teilweise erfolgreiche - sofortige Beschwerde.