· Nachricht · Kostenrecht
Vor Vergleichsabschluss unbedingt Kostenfolgen analysieren
| Die Kostenregelung des Vergleichs erfasst nicht die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn Folgendes passiert ist: Die Parteien haben den Hauptsacheprozess mit einem Prozessvergleich beendet. Darin haben sie die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zwar nicht eigenständig geregelt. Über diese Kosten ist damit aber nach § 494a Abs. 2 ZPO entschieden (BGH 27.10.21, VII ZB 7/21, Abruf-Nr. 226950 ). |
Dies gilt nach dem BGH jedenfalls, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsgegner die zu seinen Gunsten ergangene Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren zur Disposition stellen wollte. Der vereinbarten Kostenverteilung kann bei objektivem Verständnis nicht der Inhalt beigelegt werden, dass die Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren stillschweigend abgeändert werden und der Antragsgegner entsprechend der Kostenverteilung im Vergleich auch einen Teil seiner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten selbst tragen sollte.
MERKE | In der Praxis sollte vor einem Vergleichsschluss die kostenrechtliche Situation vollständig analysiert werden. Nur auf dieser Grundlage sollte ‒ auch klarstellend ‒ eine umfassende Kostenregelung getroffen werden. Dies gehört für einen Rechtsdienstleister zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)