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  • · Nachricht · Kostensparende Prozessführung

    Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren können getrennt eingeleitet werden

    | Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung. |

     

    Diese beiden Verfahren stehen nicht in engem rechtlichen Zusammenhang, und das Sorgerechtsverfahren unterliegt dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot (OLG Hamm 30.1.14, 6 WF 143/13).

    Quelle: ID 42699336