· Fachbeitrag · Kostenverteilung
Quotelung bei „verhungertem“ Mahnverfahren
Lässt ein Kläger nach Zustellung des von ihm beantragten Mahnbescheids seine zuvor angemahnte Forderung infolge weiterer Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren und beantragt der Beklagte nach Verjährungseintritt die Abgabe der Sache an das Streitgericht unter gleichzeitiger Erhebung der Verjährungseinrede, hat dieser nach übereinstimmender Erledigungserklärung die bis zur Abgabe infolge seines Verzugs entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, der Kläger die darüber hinaus seit der Abgabe angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ist überschlägig zu berechnen und ergibt die quotale Kostenverteilung (KG 5.3.12, 20 W 12/12, Abruf-Nr. 121887). |
Sachverhalt
Der Kläger hat per Mahnbescheid von der Beklagten 15.581 EUR gefordert. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger das Mahnverfahren nicht weiter betrieben. Am 30.4.11 verjährte die Forderung des Klägers. Daraufhin hat die Beklagte am 8.8.11 die Verjährungseinrede erhoben und Abgabe des Verfahrens an das LG beantragt, wo die Akten am 24.8.11 eingingen. Vor dem LG haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat allein dem Kläger gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, u.a. mit der Begründung, der Kläger habe erwarten müssen, dass die Beklagte die Verjährungseinrede erheben werde, und weil die Verzögerung darauf beruhe, dass der Kläger die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht eingezahlt habe. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 91a ZPO müssen die Parteien unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, aber auch mit Blick darauf, welche Partei die entsprechenden Kostenabschnitte des gesamten Verfahrens veranlasst hat, die Kosten anteilig tragen. Bei einer Verfahrensgestaltung wie hier gilt nach übereinstimmender Erledigungserklärung:
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