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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Anspruch auf Reisekostenerstattung, wenn Anwalt zu spät von Terminsverlegung unterrichtet wird?

    | FRAGE: Mein Mandant ist vom Gericht erst von der Verlegung einer mündlichen Verhandlung informiert worden, als er schon zu dem ursprünglichen Termin unterwegs war. Dafür sind ihm Reisekosten entstanden, die er nach erfolgreichem Rechtsstreit vom Gegner ersetzt verlangt. Letzterer wendet aber ein, dass dies keine Frage der Kostenerstattung sei, sondern dass dem Mandanten ein Amtshaftungsanspruch zusteht. Ist das korrekt? |

     

    ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, ist nicht vorrangig zur Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu klären (OLG Schleswig SchlHA 19, 442; LG Berlin NJW-RR 22, 1356; a. A. OLG Koblenz JurBüro 87, 128). Dazu folgender Fall:

     

    • Beispiel

    Das Gericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 21.2. anberaumt, dann aber auf den 5.5. verfügt. Die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts unterrichtet den Kläger K von der Terminsverlegung zu spät und K reist zum 21.2. an. Hierdurch entstehen ihm Reisekosten i. H. v. 300 EUR.

     

    Der Beklagte B wird im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.5. antragsgemäß verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Mit einem Kostenfestsetzungsantrag beantragt K u. a., gegen B für die Anreise zu dem Termin am 21.2. die Reisekosten von 300 EUR festzusetzen. B widerspricht dem und macht geltend, dass diese Kosten mit Rücksicht auf die Verlegung des Termins auf den 5.5. nicht erstattungsfähig seien. Dem K stehe hinsichtlich seiner Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land zu. Ist das richtig?