· Fachbeitrag · Leserforum
Kann im Kostenfestsetzungsverfahren aufgerechnet werden?
| FRAGE: Der Beklagte B ist verurteilt worden, einen bestimmten (geringen) Betrag an den Kläger K zu zahlen. Die Kostenquotelung beträgt 70 % zu 30 % zugunsten des B. K hatte ‒ noch vor Stellung des Kostenfestsetzungsantrags ‒ schriftsätzlich gegenüber dem Gericht erklärt, er rechne „mit dem für ihn aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwartenden Betrag auf“. Das Gericht hört die Gegenseite an. Diese gibt dazu keine Stellungnahme ab. Ist die Aufrechnung im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Ja. § 138 Abs. 3 ZPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar (OLG Koblenz AGS 15, 491; KG Berlin RVG prof. 20, 118). Die Folge ist: Wird der von K erhobene Einwand durch B im Anhörungsverfahren nicht bestritten, ist er damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt und die nicht bestrittenen Tatsachen gelten als zugestanden. Dies muss das Kostenfestsetzungsorgan beachten.
Beachten Sie | Materiell-rechtliche Einwendungen, wie etwa die Aufrechnung, können im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, denn:
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