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  • Fachbeitrag · Mahnverfahren

    So sind Verhandlungen abzurechnen

    | Folgender Abrechnungsfall kommt immer wieder vor: Der Antragsgegner legt gegen einen Mahnbescheid über 5.000 EUR Widerspruch ein. Danach korrespondieren die Parteien außergerichtlich schriftlich und telefonisch. Der Antragsgegner unterbreitet über seinen Anwalt einen Vergleichsvorschlag zur Einmalzahlung von 2.500 EUR, den der Antragsteller annimmt. Wie muss der Anwalt des Antragsgegners abrechnen? |

     

    Zunächst sind folgende Positionen zu bedenken:

     

    • Das Mahnverfahren stellt eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 2 RVG).
    • Für den Rechtsanwalt des Antragsgegners entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr mit der unbedingten Auftragserteilung.
    • Im Rahmen des Telefonats fällt eine 1,2-Terminsgebühr an (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i. V. m. Nr. 3104 VV RVG), weil das Gespräch darauf gerichtet war, das Verfahren zu erledigen. Ob es zu einer Einigung gekommen ist, spielt keine Rolle. Bereits das Bemühen soll honoriert werden.
    • Durch das Zustandekommen des Vergleichs entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert, über den man sich insgesamt verglichen hat (hier: 5.000 EUR). Es kommt nicht darauf an, was zu zahlen ist bzw. was man erhält.

     

    • Lösung: So muss der Anwalt des Antragsgegners abrechnen

    0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG aus 5.000 EUR

    151,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    363,60 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 5.000 EUR

    303,00 EUR

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    159,23 EUR

    997,33 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 55 | ID 44508152