· Fachbeitrag · Mehrere Verfahren
Gleichartige Klagen vor mehreren Gerichten: Kostenfestsetzungsantrag kann ins Leere gehen
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten rechtsmissbräuchlich sein (BGH 20.11.12, VI ZB 3/12, Abruf-Nr. 130140). |
Sachverhalt
Alle drei Betroffenen wurden in presserechtlichen Unterlassungsverfahren von denselben Rechtsanwälten vertreten, die die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnten.
- Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über die Erkrankung von Ernst August Prinz von Hannover in Anspruch. Das LG Berlin gab dem Unterlassungsantrag statt und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.
- Die Schwester der Antragstellerin erwirkte wegen derselben Behauptung in dem betreffenden Artikel in einem getrennten Verfahren vor dem LG Hamburg ebenfalls eine Unterlassungsverfügung.
- In einem weiteren Verfahren vor dem LG Köln erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Veröffentlichung eines Lichtbilds im Rahmen des Artikels untersagt wurde.
- Die Mutter und Schwester der Antragstellerin ließen der Antragsgegnerin in jeweils getrennten Verfahren vor den Landgerichten Hamburg und Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung desselben Lichtbilds - die Mutter der Antragstellerin darüber hinaus eines weiteren Bildes - untersagen.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 775,64 EUR angemeldet, die auch so festgesetzt wurden. Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde hiergegen verfolgte die Antragsgegnerin ihr Begehren mit der Rechtsbeschwerde weiter und hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdegericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren schon generell keine Berücksichtigung finden könne.
Dieses Verfahren diene lediglich dazu, die vom Gericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Bei der Frage des Rechtsmissbrauchs gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre. Diese Ansicht hat der BGH nicht geteilt und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Praxishinweis
Der BGH hat offen gelassen, ob die Erstattung der Mehrkosten bei den Anwaltsgebühren, die durch eine getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche angefallen sind, nicht schon mangels Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ausscheidet (vgl. dazu BGH 11.9.12, VI ZB 59/11, Abruf-Nr. 123148). Er hat seine Entscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Mehrkosten bei den Anwaltsgebühren möglicherweise rechtsmissbräuchlich seien, was durchaus auch im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden könne. Denn da in der gesamten Rechtsordnung und somit auch im Kostenrecht das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot gelte (vgl. nur BGHZ 172, 218), müsse jede Prozesspartei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse (BGH MDR 12, 1314; NJW 11, 529).
Der BGH nennt mehrere Fälle, in denen im Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits ein missbräuchliches Verhalten vorliegen kann:
Willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts
Der Kläger spaltet einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate auf, indem er gleichartige oder in innerem Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt.
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Der bei einem Verkehrsunfall verletzte Eigentümer des Fahrzeugs macht in einem Prozess seinen Sachschaden und in einem weiteren Prozess einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den gegnerischen Fahrer geltend. Auch wenn solche Verfahren in der Praxis von Seiten des Gerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, ändert dies nichts daran, dass dem Anwalt zunächst zwei 1,3-Verfahrengebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten entstanden sind, deren Summe höher ist als eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert. |
Gleicher Lebenssachverhalt mit mehreren Anspruchstellern
Mehrere von demselben Anwalt vertretene Anspruchsteller gehen in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Anspruchsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vor.
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Die kreditgebende Bank macht ihren Anspruch aus einer Gesamtgrundschuld in verschiedenen Verfahren gegen die jeweiligen Eigentümer der einzelnen Grundstücke geltend. Mehrere Wettbewerber machen durch denselben Rechtsanwalt ihre Unterlassungsansprüche wegen einer wettbewerbswidrigen Verlautbarung in jeweils eigenen Verfahren geltend. |
Anrufung unterschiedlicher Gerichte trotz subjektiver Klagehäufung
Die vom selben Anwalt vertretenen Kläger haben gleichartige oder in innerem Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt, obwohl eine subjektive Klagehäufung nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre.
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Konzernmäßig verbundene Gläubiger in verschiedenen Bundesländern machen ihre Unterlassungsansprüche gegen einen Wettbewerber vor verschiedenen Gerichten geltend, anstatt ihr Vorgehen zu konzentrieren. |
Dass ein solcher Rechtsmissbrauch natürlich auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden kann, hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung nicht mehr weiter problematisiert.
Beachten Sie | Der Anwalt muss sorgfältig prüfen, ob für seine Mandanten ein sachlicher Grund besteht, ihre Ansprüche in verschiedenen Verfahren geltend zu machen oder ob eine Klagehäufung in Betracht gezogen werden muss. Ein sachlicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn verschiedene Anspruchsteller in den jeweils anderen Verfahren als Zeugen auftreten sollen oder wenn ein unterschiedliches Vorgehen in den Verfahren angezeigt ist. Soweit sich jedoch mangels eines sachlichen Grundes ein Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweist, müssen sich die Mandanten kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie ein einziges Verfahren geführt. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens.