· Fachbeitrag · Objektive Klagehäufung
Mehrere Geschäftsgebühren sind auf eine einheitliche Verfahrensgebühr anzurechnen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Werden in einem Gerichtsverfahren mehrere Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgt, entsteht nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem Gesamtwert. Hat der Anwalt den Mandanten hinsichtlich dieser Gegenstände zuvor außergerichtlich gesondert vertreten, sind aus den einzelnen Gegenständen gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt sich dann die Frage, wie die einzelnen vorgerichtlichen Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. Der BGH jetzt dazu: Alle Geschäftsgebühren sind in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Anrechnung ist lediglich auf die Höhe der Verfahrensgebühr beschränkt, auf die angerechnet wird. |
Sachverhalt
Im Fall des BGH (28.2.17, I ZB 55/16, Abruf-Nr. 192842) hatte der Kläger die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten wegen drei verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen abgemahnt. Da die Beklagte nicht reagierte, erwirkte der Kläger gegen sie ein Versäumnisurteil. Außerdem verurteilte das LG die Beklagte, die durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten (netto) zu zahlen, die sich wie folgt berechneten:
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I. Erste Abmahnung (Wert: 45.000 EUR) | |
| 1.414,40 EUR |
| 20,00 EUR |
1.434,40 EUR | |
II. Zweite Abmahnung (Wert: 20.000 EUR) | |
| 964,60 EUR |
| 20,00 EUR |
984,60 EUR | |
III. Dritte Abmahnung (Wert: 45.000 EUR) | |
| 1.414,40 EUR |
| 20,00 EUR |
1.434,40 EUR |
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