· Fachbeitrag · PKH-Bewilligungsverfahren
Keine Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung
| In Verfahren über die Bewilligung von PKH, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen. |
Das LG hatte dem Antragsteller teilweise PKH bewilligt, sie im Übrigen abgelehnt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht. Die Anwälte der Parteien haben diesen daraufhin telefonisch erörtert. Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der PKH eingelegt hatte, hat das LG einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und schließlich dessen Zustandekommen festgestellt. Bei der Kostenfestsetzung hat das LG die vom Antragsteller beantragte Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht. Auf seine sofortige Beschwerde ist sie festgesetzt worden. Begründung: Die Terminsgebühr ist durch die telefonische Besprechung zwischen den Anwälten angefallen. Sie entsteht in diesen Fällen nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren - hier PKH-Verfahren - eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Dieser Auffassung folgt der BGH nicht. Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nicht, wenn für das betreffende Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. So ist es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von PKH. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung wird zwar im Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG - anders als in Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG - nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 VV bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als Terminsgebühr und aus dem Standort in Teil 3 VV, der die Gebdühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt (BGH 28.2.12, XI ZB 15/11, Abruf-Nr. 120921).