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  • · Fachbeitrag · PKH-Verfahren

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt Hauptsachewert

    | Der BGH hat jetzt entschieden, dass sich der Gegenstandswert im PKH-Rechtsbeschwerdeverfahren auch nach § 23a Abs. 1 RVG richtet. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgeblichen Wert an. Der folgende Beitrag zeigt, was diese Entscheidung bedeutet. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit seinem aktuellen Beschluss vom 21.3.16 (IX ZB 61/15; Abruf-Nr. 185040) setzt der BGH seine Rechtsprechung fort (RVG prof. 11, 19; 12, 1). Nicht nur im PKH-/VKH-Beschwerdeverfahren, sondern auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist damit der für die Hauptsache maßgebliche Wert anzusetzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung zwingt Rechtsanwälte dazu, sich mit den Grundsätzen der Streitwertermittlung in PKH-/VKH-Verfahren zu befassen, um die eigene Vergütung richtig zu berechnen.