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  • · Nachricht · Presserecht

    RA kann mehrere Angelegenheiten abrechnen

    |Macht der Kläger Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend und beansprucht er, dass etwas richtig gestellt wird, handelt es sich in der Regel um mehrere Angelegenheiten nach § 15 Abs. 2 RVG ( BGH 17.11.15, VI ZR 492/14, Abruf-Nr. 182648 ). |

     

    Die Entscheidung im Volltext unter

    http://www.iww.de/rvgprof/quellenmaterial/id/182648

     

    Mehr zu der Entscheidung demnächst in RVG prof.

    Quelle: ID 43794988