· Fachbeitrag · Privatgutachten
Kostenerstattung hängt nicht vom Einfluss auf das Urteil ab
|Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens (hier: Kompatibilität der Schäden aus einem Verkehrsunfall) richtet sich nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und hängt davon ab, ob die Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Ob ex post betrachtet das Gutachten die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat oder nicht, ist unerheblich.|
Ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, bejaht der BGH insbesondere in Fällen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH 20.12.11, VI ZB 17/11, Abruf-Nr. 120922).