· Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung
Einigungsgebühr: Entstehen, Höhe und Erstattung ‒ das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ratenzahlungsvereinbarungen spielen in der Praxis eine große Rolle. Grundsätzlich müssen dabei drei Dinge unterschieden werden: das Entstehen der Einigungsgebühr, ihre Höhe und Berechnungsgrundlage sowie die Erstattung der Einigungsgebühr. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie dabei jeweils beachten müssen. |
1. Entstehen der Gebühr: Vertrag und anwaltliche Mitwirkung
Das Entstehen der Einigungsgebühr regelt Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG. Hiernach entsteht die Einigungsgebühr, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt, bei dem der Rechtsanwalt mitgewirkt hat.
Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Das Angebot muss so detailliert bzw. mithilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches „Ja“ genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
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