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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittelprüfung

    Sind mehrere Anwälte für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erforderlich?

    | Wird in dem beim BGH geführten Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein dort zugelassener Rechtsanwalt beauftragt, ist nach Ansicht des OLG München für die Erstattung zusätzlicher Gebühren für den zweitinstanzlichen Anwalt grundsätzlich kein Raum. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall beantragte die Klägerin die Erstattung einer 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG, weil ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH tätig geworden ist. Dieser habe Korrespondenz mit den Anwälten und dem BGH geführt, rechtliche Prüfungen vorgenommen und die Erwiderung mit dem BGH-Anwalt abgestimmt. Das Gericht lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ab. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit erstattungsfähig, wie sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts sei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.

     

    Die Klägerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Tätigkeit ihres Anwalts notwendig gewesen sei, um die Erwiderung vorzubereiten. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde nicht ab und stufte die Tätigkeiten als allgemeinen Prozessaufwand ein. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung, da die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltskosten nicht erfüllt sind (15.10.24, 11 W 1554/24 e, Abruf-Nr. 245889).