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  • · Nachricht · Rechtsprechungsänderung

    Arbeitsverhältnisse unter sechs Monaten: Kündigungsschutzanträge werden geringer bemessen

    | An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden (LAG Hessen 16.8.13, 1 Ta 178/13). |

     

    Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über sechs Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.).

     

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE130016852%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L 

    Quelle: ID 42453352