· Fachbeitrag · Rechtsschutz
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG muss auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens zu 0,75, angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt auch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer, wenn dieser den Versicherungsnehmer sowohl von den vorgerichtlichen als auch von den gerichtlichen Kosten freistellen muss. |
1. Selbstbeteiligung beseitigt nicht Anrechnungspflicht
Die Frage der Selbstbeteiligung spielt hier keine Rolle. Selbst wenn der Rechtsschutzversicherer berechtigterweise bei der Freistellung die Selbstbeteiligung von der Geschäftsgebühr abzieht, ist auch ihm gegenüber der volle Anrechnungsbetrag abzuziehen.
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Versicherungsnehmer V beauftragt den Anwalt A mit der Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 10.000 EUR. Hierfür erhält er Versicherungsschutz. Der Versicherer übernimmt die Kosten des A abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung des V in Höhe von 300 EUR. Was muss der Versicherer zahlen?
Lösung | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 798,20 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 155,46 EUR |
abzüglich Selbstbeteiligung | - 300,00 EUR |
673,66 EUR |
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