· Fachbeitrag · Rechtsschutz
Deckungsanfragen nach Aufwand abrechnen
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B. A., Leipzig
| Stellt der Anwalt für Mandanten eine Deckungsanfrage, darf er sie abrechnen. Dieser Beitrag zeigt, warum der Mandant dabei zuvor präzise belehrt werden muss und welche Gebührenhöhe angesetzt werden kann. |
1. Der Mandant muss belehrt werden
Eine Deckungs- oder Rechtsschutzanfrage kann gegenüber dem Mandanten mit einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden. Dies gilt aber nur, wenn er genau informiert wurde, dass für diese Tätigkeit zusätzliche Kosten entstehen (OLG Düsseldorf 8.2.11, I-24 U 112/09). Der Anwalt muss von sich aus informieren, wenn er weiß, dass sein Mandant rechtsschutzversichert ist (OLG Düsseldorf 20.5.08, 24 U 211/07, Abruf-Nr. 091678).
Damit dies nachweisbar ist, empfiehlt es sich, schriftlich zu dokumentieren, wie der Anwalt belehrt hat.
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