· Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Höhere Vergütung, obwohl Streitverkündung gebührenrechtlich zum Rechtszug gehört?
| In § 19 Abs. 1 S. 2 RVG soll mit dem geplanten KostRÄG 2021 eine neue Nr. 1b eingefügt werden. Danach soll die Streitverkündung zum Rechtszug gehören. Was dies für die Rechtsanwaltsvergütung bedeutet, erläutert der folgende Beitrag. |
1. Streitverkündung wird mit allgemeinen Gebühren abgegolten
Das RVG sieht weder in der bisherigen noch in der neu geplanten Fassung gesonderte Gebührentatbestände für eine Streitverkündung vor. Somit wird die anwaltliche Tätigkeit mit der Verfahrensgebühr und ggf. mit der Termins- und der Einigungsgebühr abgegolten.
Die Streitverkündung selbst soll nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG-E für den Rechtsanwalt des Streitverkünders zum Rechtszug gehören. Die Streitverkündung durch eine Partei eines Zivilprozessverfahrens ist somit im vergütungsrechtlichen Sinne eine Nebentätigkeit, die mit dem Rechtszug des zugrunde liegenden Verfahrens zusammenhängt und nach § 18 RVG keine besondere Angelegenheit darstellt.
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