· Fachbeitrag · Reise-/Übernachtungskosten
Auswärtiger Rechtsanwalt als Prozessvertreter in vielen gleichartigen Fällen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Beauftragt eine Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt, sie zu vertreten, gibt es häufig Schwierigkeiten, wenn es um die Erstattung der bei diesem Rechtsanwalt angefallenen Reise- und/oder Übernachtungskosten geht. Das OLG Zweibrücken zeigt nun, wann die Beauftragung eines auswärtigen Spezial-Rechtsanwalts als erforderlich anerkannt und die entstehenden Zusatzkosten erstattet werden können. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall stritten die Parteien nach Abschluss eines Zivilverfahrens über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Klägervertreters. Zur mündlichen Verhandlung beim LG Frankenthal reiste der Klägervertreter aus Berlin an. Nachdem in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit den Parteien ein Wechsel ins schriftliche Verfahren erfolgte, erkannte der Beklagte die Klageforderung an. Das LG legte dem Beklagten mit Anerkenntnisurteil die Kosten des Verfahrens auf.
Die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten 309 EUR Anreise- und Übernachtungskosten setzte der Rechtspfleger nicht fest. Grund: Diese Kosten seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig, da es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte beim OLG Erfolg.
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