· Fachbeitrag · Reisekosten
Sitz der Partei ist nicht immer maßgeblich
Die Fahrtkosten eines nicht am Sitz des beklagten Unternehmens, aber am Sitz einer von diesem mit der Verwaltung von Eigentumswohnungen beauftragten GmbH ansässigen Rechtsanwalts, sind erstattungsfähig (Leitsatz der Redaktion) (BGH 7.6.11, VIII ZB 102/08, Abruf-Nr. 113166). |
Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz in F vermietet die Wohnungen ihrer Gesellschafter. Die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse erfolgt über die von ihr beauftragte A-GmbH mit Sitz in L. Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in M. Im Mietrechtsstreit war sie im Wesentlichen unterlegen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG die von der Beklagten geltend gemachten Fahrt- und Abwesenheitskosten ihres in L ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht wohnt, muss die unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 HS. 2 ZPO nur tragen, wenn die die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Andernfalls werden nur die fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts erstattet. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In diesem Fall sind auch die Reisekosten eines am Bearbeitungsort zugelassenen Anwalts zu erstatten (BGH NJW-RR 07, 1561).
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