· Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren
Rücknahme: Keine isolierte Kostenentscheidung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
(BGH 28.4.15, VI ZB 36/14, Abruf-Nr. 144913) |
Sachverhalt
Antragstellerin A beantragte in einer Arzthaftungssache, ein Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren (sB) einzuholen. Das LG äußerte Bedenken, dass die Beweisfragen einem sB zugänglich seien. A ging ins Hauptsacheverfahren über. Das LG legte ihr die Kosten des sB auf. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. A legte Rechtsbeschwerde ein, ließ den Kostenfestsetzungsbeschluss aber rechtskräftig werden.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der BGH verwarf die Begründung des OLG, im sB sei bei anhängigem Hauptsacheverfahren eine isolierte Kostenentscheidung möglich. Allerdings führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Bereits in seiner Entscheidung vom 7.12.10 (VIII ZB 14/10, Abruf-Nr. 111050) ging der BGH davon aus, dass eine im sB unzulässige einseitige Erledigtenerklärung regelmäßig in eine Antragsrücknahme umzudeuten ist, mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Diese Folge hat der BGH nun auch für den Fall bejaht, dass der Antragsteller des sB erklärt, „ins Hauptverfahren“ überzugehen und Klageanträge stellt. Auch dann nimmt er den Beweisantrag zurück. Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO - Haftung des Antragstellers - bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist.
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