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  • · Nachricht · Streithilfe

    Beweiskosten nur bei Parteiidentität im Klageverfahren auch Hauptsachekosten

    | Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. |

     

    Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde (BGH 12.09.13, VII ZB 4/13).

     

    Abruf-Nr. 133218

    Quelle: ID 42424884