· Fachbeitrag · Streitwertecke
Abrechnung bei gesonderter Wertfestsetzung für unterschiedlich beteiligte Streitgenossen?
| FRAGE: In RVG prof. 24, 64 haben Sie die Entscheidung des LG Essen zur gesonderten Wertfestsetzung für Streitgenossen bei unterschiedlicher Beteiligung vorgestellt. Wie ist nun aufgrund der festgesetzten Gegenstandswerte abzurechnen und wie ist die Kostenfestsetzung zu beantragen? |
ANTWORT von RA Norbert Schneider (Neunkirchen): In dem Fall des LG Essen hatten die beiden Kläger gemeinsam Klage erhoben und Forderungen geltend gemacht, die zum Teil ihnen jeweils allein, zum Teil ihnen aber auch als Gesamtgläubiger zustanden (28.8.23, 9 O 124/19, Abruf-Nr. 239572, RVG prof. 24, 64). Das Gericht hat die Gegenstandswerte wie folgt festgesetzt:
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Klägerin zu 1) | 14.125,00 EUR |
Kläger zu 2) | 87.587,39 EUR |
Kläger gemeinsam | 72.109,98 EUR |
173.822,37 EUR |
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