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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr


    Besprechung zwischen zwei Beklagtenvertretern löst für sich genommen keine Terminsgebühr aus


    Eine die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG auslösende Besprechung setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BAG 19.2.13, 10 AZB 2/13, Abruf-Nr. 131004).

    Sachverhalt


    Das angerufene LG verwies wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs den Rechtsstreit an das ArbG. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Vor Verweisung an das ArbG fanden zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 Telefonate statt, die u.a. eine mögliche einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zum Inhalt hatten. Das ArbG hat die vor dem LG entstandenen Kosten festgesetzt, die von der Klägerin an den Beklagten zu 2 zu erstatten sind. Dabei hat es eine beantragte 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht berücksichtigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem LAG erfolgreich. Das BAG hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wiederhergestellt.


    Entscheidungsgründe/Praxishinweis


    Die Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG differenziert nicht danach, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Nur Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen. Daher wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können. Voraussetzung ist, dass eine Besprechung mit ihnen zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann (z.B. Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter, eine übergeordnete Behörde (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 125).


    Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr (BGH NJW 07, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft einer außergerichtlichen Einigung (BGH ZfSch 10, 286). Insbesondere verlangt der Gesetzeszweck aber, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Terminsgebühr angefallen. Bei den Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen für Vergleichsgespräche mit dem Gegner, die jedoch nicht stattgefunden haben. Einer Erledigung des Rechtsstreits i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG konnten sie noch nicht dienen.


    n


    Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn eine entsprechende Bereitschaft der Klägerin gegenüber den Beklagten kundgetan worden wäre, konnte das BAG offenlassen. Aus Gebührensicht empfiehlt es sich, den Anwalt der Gegenseite frühzeitig in die Besprechung einzubeziehen. Ob dies aus prozesstaktischen Gründen immer richtig ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 57 | ID 38734880