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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    Keine Gebühr bei Verfahrensabsprachen ohne Beendigung

    | Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Hs.1 Fall 3 VV RVG nicht aus ( BGH 6.3.14, VII ZB 40/13, Abruf-Nr. 141229 ). |

     

    Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt.

    Quelle: ID 42685991