· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Wenn sich die Parteien (zu) früh einigen ...
| Der BGH hat jetzt eine für Mietrechtsstreitigkeiten typische Situation gebührenrechtlich geklärt. |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Beklagte B rief beim Kläger K persönlich an. Beide einigten sich, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der Forderung K an dem Räumungsbegehren nicht mehr festhalten würde. K bat den B, dies auch dem Anwalt A des K telefonisch mitzuteilen, was der B tat. Er zahlte die Mietrückstände und K erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. B wurden die Kosten gemäß § 91a ZPO auferlegt. A meldet dann neben der Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr zur Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO an.
Der BGH (9.5.17, VIII ZB 55/16, Abruf-Nr. 194318) hat in seinem Beschluss vom 9.5.17 klargestellt, dass ein Rechtsanwalt an einer „auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ nur mitwirkt - und damit eine Terminsgebühr verdient -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.
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