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  • · Nachricht · Terminsvertreter

    Festsetzung der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten Unterbevollmächtigten

    | Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird (OLG Celle 1.07.13, 2 W 163/13). |

     

    Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass die Streithelferin der Beklagten mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte warten müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde.

    Quelle: ID 42446050