· Nachricht · Unterbringungssache
Verfahrenspfleger: Abrechnung nach RVG nur für anwaltsspezifische Aufgaben
| In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des RVG abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war. |
Der Verfahrenspfleger kann einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz stellen (BGH 23.7.14, XII ZB 111/14, Abruf-Nr. 142457).
Quelle: ID 42905810