· Nachricht · Unvollständiger Kostenausspruch
Kosten der Nebenintervention vergessen: Urteil ergänzen statt berichtigen
| Wichtig, um die Frist einzuhalten: Den richtigen Antrag stellen! Trifft die Entscheidung des Gerichts keine Aussage über die Kosten der Nebenintervention und liegt der Schluss nahe, dass dies schlicht versäumt wurde, muss beantragt werden, das Urteil entsprechend zu ergänzen und nicht, es zu berichtigen (OLG Rostock, 28.10.2015, 3 U 133/14). |
Leitsatz
Enthält die Entscheidung des Gerichts im Kostenausspruch keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention und ergibt sich ein solcher Wille des Gerichts zu einem Ausspruch hierüber auch nicht im Übrigen aus der Entscheidung (etwa den Entscheidungsgründen), kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht; der Streithelfer ist vielmehr auf die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO verwiesen.