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  • · Fachbeitrag · Urheberrechtsverletzung

    Verbreitung einer CD: Schwere des Eingriffs gibt Streitwert an

    | Ist die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung berechtigt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Bezug auf die Abmahnung. Insoweit ist der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr sowie eines Streitwerts von 10.000 EUR für das Anbieten eines urheberrechtsverletzenden Doppel-CD-Tonträgers im Internet angemessen. |

     

    Bei der Streitwertbemessung ist nach Ansicht des LG Hamburg (6.12.13, 308 S 15/13, Abruf-Nr. 142130) zu berücksichtigen, dass das Herstellen, Vervielfältigen und Inverkehrbringen des Tonträgers im Internet einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Künstlers darstellt. Besteht der Doppel-CD-Tonträger aus 20 rechtsverletzenden Aufnahmen, die nahezu jeder Computer-Nutzer beliebig häufig kopieren und damit weiterverbreiten kann, sei auch der Umfang der Verbreitung als erheblich anzusehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Anwalt kommt es im Sinne einer Gebührenoptimierung darauf an, darzulegen, dass eine erhebliche Gefahr bestanden hat, dass es zu einer Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke kommt. Dazu kann die Darstellung dienen, wie viele Seitenabrufe monatlich erfolgen. Diesbezüglich besteht eventuell sogar ein streitwerterhöhender Auskunftsanspruch.

     

    Weiterführende Hinweise

    • RVG prof. 14, 37: Streitwert bei Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht
    • RVG prof. 13, 56: Wertbestimmung für die Verwendung fremder Bilder bei Ebay
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 128 | ID 42740763