· Fachbeitrag · Verfahrensgebühr
Volle Verfahrensgebühr für Kostenantrag nach Klagerücknahme
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Frage, wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt für den Beklagten die Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ohne einen Sachantrag zu stellen, die Klage hiernach zurückgenommen wird und er nun einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO stellt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das LG Frankfurt a. M. hat diese Frage anwaltsfreundlich entschieden. Doch es hat auch etwas übersehen. |
Sachverhalt
Der Kläger K hatte eine Beschlussanfechtungsklage erhoben, ohne diese zunächst zu begründen. Daraufhin hatte Rechtsanwalt R für den Beklagten B dessen Interessenvertretung angezeigt. Später nahm K die Anfechtungsklage wieder zurück. R beantragte, dem K die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach Erlass des entsprechenden Beschlusses beantragte B, eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache festzusetzen. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K, die vor dem LG Frankfurt a. M. allerdings keinen Erfolg hatte (11.11.19, 2-13 T 90/19, Abruf-Nr. 213625). Das LG hat folgenden Leitsatz aufgestellt:
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Beantragt der Anwalt des Beklagten nach einer Klagerücknahme, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, entsteht dadurch eine volle Verfahrensgebühr, auch wenn der Anwalt zuvor nur die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, ohne einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen (Abruf-Nr. 213625). |
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