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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    VKH-Beiordnung erstreckt sich auch auf Mehrvergleich außerhalb des § 48 Abs. 3 RVG

    | In der familienrechtlichen Praxis kommt es in isolierten Verfahren regelmäßig zu Abrechnungsproblemen, wie der folgende, typische Sachverhalt zeigt: |

    1. Ausgangsfall

    Zwischen den Parteien ist ein Verfahren wegen Trennungsunterhalt (Wert: 5.000 EUR) anhängig. In der mündlichen Verhandlung schließt man einen umfassenden Vergleich auch zur Regelung von restlichen Scheidungsfolgen (z. B. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Wohnungsrecht, Versorgungsausgleich; Wert: 20.000 EUR). Die bereits für das isolierte Trennungsunterhaltsverfahren bewilligte VKH wird auf den Abschluss des abgeschlossenen Vergleichs erstreckt. Die im Rahmen der VKH beigeordneten Anwälte rechnen gegenüber der Landeskasse nach § 49 RVG wie folgt ab:

     

    • So rechnen die Anwälte ab

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 RVG VV aus 5.000 EUR

    334,10 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 RVG VV aus 20.000 EUR

    290,40 EUR

    624,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG VV: 1,3-Verfahrensgebühr aus 25.000 EUR

    490,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 RVG VV aus 25.000 EUR

    452,40 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 RVG VV aus 5.000 EUR

    363,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 RVG VV aus 20.000 EUR

    544,50 EUR

    907,50 EUR

    höchstens gemäß § 15 Abs. 3 RVG VV: 1,5-Einigungsgebühr aus 25.000 EUR

    565,50 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG VV

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 RVG VV

    290,32 EUR

    1.818,32 EUR