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  • · Nachricht · Verfügungsverfahren

    Kostenwiderspruch: Keine 0,8 - Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert

    | Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an ( BGH 15.8.13, I ZB 68/12 ). |

     

    Unter der Geltung der BRAGO galt: Mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners fällt keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt.

     

    An dieser Sichtweise wird auch unter der Geltung des RVG festgehalten.

     

    Abruf-Nr. 133032 

    Quelle: ID 42401923