Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallrecht

    Rechtsanwalt vertritt Halter und Fahrer: Geschäftsgebühr fällt jeweils gesondert an

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Vertritt der Rechtsanwalt in der gleichen Sache mehrere Auftraggeber, ist es in der Regel für ihn günstiger, gesondert abzurechnen: Aufgrund der Gebührendegression liegen zwei Gebühren aus Teilwerten höher als eine Gebühr aus dem Gesamtwert. Das LG Passau (21.5.15, 3 S 101/14) hat entschieden, wann der Anwalt, der einen Verkehrsunfall reguliert, getrennt abrechnen kann. Erfahren Sie, worauf Sie hierfür achten sollten. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K war mit ihrem Ehemann E, Halter des betreffenden Fahrzeugs, in einen Verkehrsunfall verwickelt. K wurde verletzt und stationär behandelt. E beauftragte Anwalt A, seinen Sachschaden zu regulieren. Hierzu unterzeichnete E in der Kanzlei des A eine Vollmacht. An demselben Tag unterschrieb auch K im Krankenhaus eine Vollmacht: A sollte ihren Personenschaden geltend machen. A regulierte die Schäden und rechnete gegenüber E und K je eine Geschäftsgebühr ab. Er berechnet sie aus den jeweiligen Erledigungswerten. Der beklagte Haftpflichtversicherer B erstattete nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert. Das AG wies die Klage der K gegen B, vollständigen Schadenersatz zu leisten, ab. Es handele sich um dieselbe Angelegenheit; es sei erlaubt, die Streitwerte zu addieren. Auf die Berufung der K verurteilte das LG den B, auch die weitere Vergütung zu zahlen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Passau (21.5.15, 3 S 101/14, Abruf-Nr. 145301) hat entschieden: Anwalt A ist in zwei Angelegenheiten tätig geworden, sodass er getrennt abrechnen kann. Eine einheitliche Angelegenheit liegt nur vor, wenn die Mandanten den Anwalt einheitlich beauftragen, der Tätigkeitsrahmen gleich ist und die Sachen innerlich zusammenhängen (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn. 6).