· Fachbeitrag · Verkehrsunfallsachen
BGH zum Erledigungswert bei der Verkehrsunfallregulierung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Der VI. Senat des BGH hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Berechnung des Erledigungswerts im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung befasst und dabei wichtige Grundsatzentscheidungen zur Höhe der zu ersetzenden Anwaltskosten getroffen. Aus gebührenrechtlicher Sicht sind dabei der Gegenstandswert und der Erledigungswert auseinanderzuhalten. Der folgende Beitrag zeigt, wie sie dabei vorgehen müssen. |
1. Gegenstandswert richtet sich nach Auftrag
Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) richtet sich nach dem vom Geschädigten erteilten Auftrag. Maßgebend ist hierbei nach § 22 Abs. 1 RVG die Summe aller Schadenersatzpositionen, mit deren Durchsetzung der Anwalt beauftragt worden ist. Ob und inwieweit sich diese Ansprüche letztlich durchsetzen lassen, ist für den Gegenstandswert und damit für die Abrechnung des Anwalts unerheblich. Allenfalls kann der Mandant Schadenersatzansprüche einwenden, wenn der Anwalt dem Geschädigten zu überhöhten Ansprüchen geraten hat, etwa weil er die Haftungsfrage falsch eingeschätzt oder zu überhöhten Forderungen geraten hat (etwa zu überhöhten Schmerzensgeldansprüchen).
2. Erledigungswert richtet sich nach der Summe der berechtigten Ansprüche
Unter dem Erledigungswert versteht man dagegen den Teil des Gegenstandswerts, nach dem der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die dem Geschädigten entstandenen Anwaltskosten für die Schadensregulierung ersetzen müssen. Dieser Erledigungswert ist für den Vergütungsanspruch irrelevant. Er dient nur dazu, den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu berechnen.
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