· Fachbeitrag · Vorschuss
Bei Abrechnung und Rückzahlung von Vorschüssen nach Mandatsende richtig vorgehen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Der BGH hat jetzt entschieden: Nach Kündigung des Mandats ist der Rechtsanwalt zwar vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse an den Mandanten zurückzuzahlen. Er ist allerdings nicht allein deshalb zur Rückzahlung erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er keine Abrechnung darüber erteilt hat. |
Sachverhalt
Der Kläger K mandatierte die Anwaltssozietät A in einem gerichtlichen Verfahren. Während des Verfahrens kündigte K das Mandat und ließ sich anderweitig vertreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte A bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt rund 6.000 EUR für die vorgerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit verlangt und auch erhalten. K verlangt die teilweise Rückzahlung des Vorschusses, soweit er eine Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert übersteigt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Da A über die vorgerichtliche Vertretung keine Abrechnung erteilt habe, müsse er den darauf entfallenden Vorschuss zurückzahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt A weiterhin, die Klage abzuweisen. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (7.3.19, IX ZR 143/18, Abruf-Nr. 208179).
Entscheidungsgründe
K hat aus dem zwischen ihm und der A geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr des Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB, sondern nach den §§ 675, 667 BGB.
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