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  • 28.11.2020 · Nachricht · Zivilprozessrecht

    Unselbstständige Anschlussrevision/Rücknahme der Revision: Alle Kosten trägt der Revisionskläger

    | Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der Anschlussrevision, die gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos geworden ist, dem Revisionskläger aufzuerlegen. |